Name und Zweck

Art. 1

1Der Schweizerische Verein für Informatik in der Ausbildung (SVIA) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz an der Geschäftsstelle.

2Der SVIA ist als Fachverband dem Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (VSG) angegliedert.

3Der SVIA kann als Interessensverband anderen Verbänden angegliedert sein, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen wie der SVIA.

Art. 2

1Der SVIA will den Informatikunterricht in wissenschaftlicher und fachdidaktischer Hinsicht fördern und seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Austausch von Ideen, Erfahrungen und Informationen bieten. Er ist kompetenter Ansprechpartner für alle Belange der Informatik-Bildung und der ICT-Anwendungskompetenz und -Integration.

2Er hilft mit, die Berufsinteressen der Informatik und ICT unterrichtenden Lehrpersonen zu wahren.

 

Mitgliedschaft

Art 3

1Als stimm- und wahlberechtigtes Einzelmitglied kann dem SVIA angehören, wer in der Schweiz oder an einer Schweizer Schule  im Ausland (alle Stufen) in der Aus- oder Weiterbildung tätig war oder ist.

2Als Kollektivmitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Schulen aufgenommen werden.

3Als Fördermitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Unternehmen, Vereine und Stiftungen aufgenommen werden.

 

Austritt und Ausschluss

Art 4

1Verlust der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins, durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand drei Monate vor Ende des Vereinsjahres mitzuteilen (jeweils Ende April).

2Ausschluss: Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins verstossen oder ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen. Den Betroffenen steht das Recht auf Rekurs an der Generalversammlung zu.

 

Vereinsorgane

Art. 5

1Organe des SVIA sind:

  • Generalversammlung;
  • Vorstand;
  • Regionale Sektionen;
  • Rechnungsprüfungsstelle

 

Generalversammlung

Art. 6

1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SVIA.

2Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen
  • Sie genehmigt das Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Sie nimmt den Jahresbericht der Präsidentin / des Präsidenten, die Jahresrechnung sowie den Revisionsberichtes ab und erteilt dem Vorstand Décharge
  • Sie legt die Mitgliederbeiträge fest
  • Sie wählt die Vorstandsmitglieder und die Revisorinnen/Revisoren
  • Sie befindet und entscheidet über Statutenänderungen

 

Vorstand

Art 7

1Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Einzelmitgliedern. Er stellt sicher, dass die regionale Vielfalt adäquat vertreten ist.

2Der Vorstand konstituiert sich selbst und umfasst mindestens folgende Funktionen: Präsident/in und Vizepräsident/in sowie Vertreter/in der regionalen Sektionen.

Art 8

1Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere die Durchführung der Generalversammlungen, die Rechnungsführung und die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Wahl von Delegierten in Verbände, Kommissionen und andere Institutionen.

2Beschlüsse können mit Zweidrittelmehrheit auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

3Der Präsident / die Präsidentin erstattet an der Generalversammlung Bericht über das Vereinsjahr. Er/Sie vertritt den SVIA an den Präsidentenkonferenzen des VSG.

4Der Vorstand kann die Führung der laufenden Angelegenheiten einer Geschäftsstelle übertragen. Deren Kompetenzen und Funktion sind in einem Pflichtenheft zu regeln.

 

Regionale Sektionen

Art 9

1Um die unterschiedlichen regionalen Bedürfnisse – vor allem in den verschiedenen Sprachgebieten – aufzunehmen und umzusetzen, können regionale Sektionen gebildet und vom Vorstand ein- sowie abgesetzt werden.

2Die regionalen Sektionen bilden und organisieren sich selber.

3Eine regionale Sektion fungiert als Organ des SVIA (Art. 5) und verfolgt dieselben Zielsetzungen wie der SVIA (Art. 2). Diese können durch regionale Zielsetzungen ergänzt werden, die aber mit den allgemeinen SVIA-Zielsetzungen kompatibel sein müssen. Diese werden dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorgelegt.

4Die Mitglieder einer regionalen Sektion müssen zwingend SVIA-Mitglieder sein.

5Die regionalen Sektionen erstellen einen jährlichen Bericht zuhanden des SVIA Vorstandes. Die Präsidentin/der Präsident integriert die wichtigsten Punkte in den Jahresbericht zuhanden der GV.

 

Rechnungsprüfungsstelle

Art 10

1Die Rechnungsprüfungsstelle wird von mindestens zwei Revisoren oder Revisorinnen gebildet.

2Je zwei der Revisoren oder Revisorinnen überprüfen die Rechnungen des SVIA. Sie erstatten Bericht und stellen Antrag auf Decharge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung.

 

Amtsdauer

Art 11

1Die Amtsdauer der Präsidentin, des Präsidenten sowie der Vorstandsmitglieder und Revisorinnen/Revisoren beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist gestattet.

 

Finanzen

Art 12

1Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.

2Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli).

 

Statutenrevision

Art 13

1Eine Änderung der Statuten kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden, sofern dieses Traktandum auf der Einladung angekündigt worden ist.

 

Auflösen des Vereins

Art 14

1Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern dieses Geschäft auf der Einladung angekündigt worden ist.

2Ein allfälliges Vermögen soll dem Zweck der Weiterbildung zugute kommen.

 

Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung des SVIA vom 4. November 2015 in Bern genehmigt. Sie ersetzen die vorherigen Statuten und treten rückwirkend auf den Beginn des Vereinsjahres 2015/16 in Kraft. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die deutsche Fassung der Statuten massgebend.

 

Die Präsidentin: Martina Vazquez

Die Geschäftsführerin: Dr. Andrea Leu