SVIASchweizerischer Verein für Informatik in der Ausbildung
SSIESociété Suisse de l'Informatique dans l'Enseignement
SSIISocietà Svizzera per l'Informatica nell'Insegnamento
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Statuten

Zweck

Art. 1
1Der Schweiz. Verein für Informatik in der Ausbildung (SVIA) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
2Der SVIA ist als Fachverband dem Verein Schweizerischer Gymnasiallehrer (VSG) angeliedert.
Art. 2
1Der SVIA will den Informatikunterricht in wissenschaftlicher und methodisch-pädagogischer Hinsicht födern und seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Austausch von Ideen, Erfahrungen und Informationen bieten. Er beschäftigt sich auch mit dem didaktischen Einsatz des Computers in allen Unterrichtsfächern.
2Er wahrt die Berufsinteressen der Informatiklehrer.
Art. 3
1Der Erreichung des Vereinszweckes dienen vor allem:
  • Generalversammlung;
  • Weiterbildungsveranstaltungen;
  • Kommissionsarbeit;
  • Prüfung und Herausgabe von Lehrmitteln;
  • Herausgabe von und Mitarbeit bei Fachzeitschriften;

Mitgliedschaft

Art 4
1Ordentliches Mitglied des SVIA kann werden, wer an einer schweizerischen Primarschule, Sekundarschule, Mittelschule, Berufsschule, Hochschule oder in der übrigen beruflichen Aus- und Weiterbildung tätig ist.
2Als ausserordentliche Mitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Lehrer an ausländischen Hoch-, Mittel- oder Berufsschulen aufgenommen werden.
3Als Kollektivmitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Schulen, Vereine oder andere Organisationen aufgenommen werden.

Organe

Art. 5
1Organe des SVIA sind:
  • Generalversammlung;
  • Vorstand;
  • Kommissionen;
  • Revisoren

Generalversammlung

Art. 6
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SVIA.
Art. 7
1Der SVIA führt seine jährliche Generalversammlung in der Regel in Verbindung mit der Plenarversammlung des VSG durch.
2Die Generalversammlung wählt die Vorstands- und Kommissionsmitglieder, VSG-Delegierte und Revisoren.

Vorstand

Art 8
1Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Präsidenten der Kommissionen (oder ihren Vertretern) und Beisitzern; er konstituiert sich selbst.
2Der zurücktretende Präsident / die zurücktretende Präsidentin gehöt in der Regel während der folgenden Amtsperiode noch dem Vorstand an.
Art 9
1Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere die Durchführung der Generalversammlungen, die Rechnungsführung, Aufnahme neuer Mitglieder, Veranstaltung von Weiterbildungskursen auf schweizerischer Ebene in Zusammenarbeit mit dem VSG und der Schweizerischen Zentralstelle fü die berufliche Weiterbildung der Mittelschullehrer und weiteren Organisationen.
2Beschlüsse können mit Zweidrittelsmehrheit auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
3Der Präsident / die Präsidentin erstattet an der Generalversammlung Bericht über das Vereinsjahr. Er/Sie ist Mitglied der Kommissionen, an deren Versammlungen er/sie ein anderes Vorstandsmitglied delegieren kann. Er/Sie leitet die gemeinsamen Sitzungen verschiedener Kommissionen. Er/Sie vertritt den SVIA im erweiterten Vorstand des VSG.

Kommissionen

Art 10
1Der SVIA kann Kommissionen bilden.
2Der Aufgabenkreis der einzelnen Kommissionen wird in Reglementen umschrieben. Diese müssen von einer Generalversammlung genehmigt werden.
3An der Generalversammlung legen die Kommissionen ihren Tätigkeitsbericht vor.
4Die Präsidenten der Kommissionen laden sich gegenseitig zu den Kommissionssitzungen ein. Auf Wunsch der Generalversammlung, des Vorstandes oder einer der Kommissionen beruft der Präsident des SVIA gemeinsame Sitzungen verschiedener Kommissionen ein.

Revisoren

Art 11
1Die Vereinsrechnung wird von zwei Revisoren geprüft.
2Die Revisoren überprüfen die Rechnungen des SVIA und der verschiedenen Kommissionen. Sie erstatten Bericht und stellen Antrag zuhanden der Generalversammlung.

VSG-Delegierte

Art 12
1Die VSG-Delegierten des SVIA werden gemäss den Statuten des VSG (Art. 17/18) durch die Generalversammlung) bestimmt.
2Präsident oder Vizepräsident sind Delegierte von Amtes wegen.

Amtsdauer

Art 13
1Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist gestattet.

Zeitschriften

Art.14
1Der SVIA kann eine Fachzeitschrift herausgeben.
2Der Vorstand kann zwei Redaktoren aus verschiedenen Sprachgebieten bestimmen, die zu allen Kommissionssitzungen eingeladen werden.

Finanzen

Art 15
1Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. Er beträgt Fr. 30.- fü aktive Einzelmitglieder und Fr. 60.- fü Kollektivmitglieder. Mitglieder im Ruhestand sind von der Beitragspflicht befreit. Jede Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen, ebenso aber auch jede Ausschüttung aus dem Verbandsvermögen an diese.
2Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli).

Statutenrevision

Art 16
1Eine Änderung dieser Statuten kann durch eine Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden, sofern dieses Traktandum auf der Einladung angekündigt worden ist.

Auflösen des Vereins

Art 17
1Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern dieses Geschäft auf der Einladung angekündigt worden ist.
2Ein allfälliges Vermögen soll dem Zweck der Weiterbildung zugute kommen
 
svia/statuten.txt · Zuletzt geändert: 2010/06/23 18:58 von Vincent Tscherter